Gewinnrückführung aus Indien: Verfahren & Regulierungen für ausländische Unternehmen

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Vor einer Investition ist es für ausländische Unternehmen wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten der Gewinnrückführung in Indien bestehen. Obwohl weniger Beschränkungen bei der Überweisung von Gewinnen als bei der Überweisung von Privateinkommen existieren, gibt es trotzdem noch zahlreiche Verfahren, die von dem Investitionsmodell eines Unternehmens abhängen.

Ausländische Unternehmen in Indien operieren gewöhnlicherweise mittels eines Verbindungsbüros, Projektbüros, Filialbüros oder als hundertprozentige Tochtergesellschaft (WOS – Wholly Owned Subsidiary).

Verbindungsbüros sind lediglich dafür da, die Interessen der Muttergesellschaft zu vertreten, das Marketing der Produkte des Unternehmens und/oder das Auskundschaften von weiteren Geschäftsmöglichkeiten zu betreiben. Geschäftliche Tätigkeiten auszuführen ist ihnen nicht gestattet, sodass Verbindungsbüros kein Einkommen in Indien erwirtschaften können. Ausgaben müssen vollständig mittels Devisen-Überweisungen von der ausländischen Muttergesellschaft beglichen werden. Somit kann kein Verbindungsbüro Geld zurückführen.

Projektbüros werden errichtet, um spezielle Projekte in Indien auszuführen. Sie können nur Aktivitäten mit Bezug auf das spezielle Projekt ausüben. Projektbüros können bei Projektende einen Überschuss ins Ausland überweisen.

Überweisungen von Filialbüros

Filialbüros werden häufig von ausländischen Unternehmen genutzt, die Produktions- und Handelsaktivitäten in Indien nachgehen. Es ist ihnen gestattet, die Muttergesellschaft zu repräsentieren, allerdings haben sie nur beschränkte operative Befugnisse. Filialbüros ist es nicht erlaubt, in Einzelhandels-, Produktions- oder Verarbeitungsprozessen tätig zu sein.

Alle Investitionen und Profite, die von Filialen eines ausländischen Unternehmens eingenommen werden, sind nach Zahlung der Steuern rückführbar, wobei es zwei ungewöhnliche Ausnahmen gibt. Zum einen unterliegen bestimmte Branchen besonderen Bedingungen, wie z. B. die Rüstungsindustrie. Für diese Branchen gibt es eine Bindefrist, während der die Unternehmen auf die Gewährung der Erlaubnis durch die indische Regierung warten müssen. Die zweite Ausnahme sind Fälle, in denen sich nichtansässige Inder (non-resident Indians – NRIs) gezielt entscheiden, unter nicht-rückführbaren Bedingungen zu investieren.

Gemäß der Abschnitte 11C.1 und 11C.2 des RBI Handbuch für die Devisenkontrolle sind für die Überweisung von Gewinnen durch Filialen von ausländischen Unternehmen folgende Dokumente erforderlich:

  • Beglaubigte Kopien der geprüften Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr, aus dem die Gewinne stammen
  • Bescheinigung des Buchprüfers, die die Berechnung der Rücküberweisungssumme/Auftragssumme belegt; Bestätigung, dass das gesamte Einkommen der Filiale aus Quellen in Indien stammen; und eine Bestätigung, dass die Voraussetzungen des Unternehmensgesetzes von 1956 alle eingehalten wurden
  • Bescheinigung des Buchprüfers, die die RBI Zulassungsnummer und das Datum aufführt und bestätigt, dass die Filialen die durchgeführten Geschäfte in Übereinstimmung mit der gewährten Genehmigung der RBI durchführt
  • Bescheinigung des Buchprüfers, die zeigt, dass ausreichende Mittel zur Seite gelegt wurden, um alle indischen Steuerschulden zu begleichen, oder dass diese Schulden schon beglichen wurden
  • Erklärung des Antragsstellers, dass die Profite, die überwiesen werden sollen, während des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes erwirtschaftet wurden und keine Gewinne von anderen Quellen einschließen

Autorisierte Händler überprüfen die Dokumente und stellen so sicher, dass das Einkommen aus den Aktivitäten stammt, die zuvor von der RBI genehmigt wurden, und dass die Berechnung der Summe, die überwiesen werden soll, korrekt ist. Ein autorisierter Händler ist eine Bank mit einer gesonderten Genehmigung der Reserve Bank nach Abschnitt 10(1) des FEMA für den Handel mit Fremdwährung. Die meisten internationalen Banken sind solche autorisierten Händler.

Überweisungen aus Liquidationsverfahren von Filialen sind ebenfalls gestattet, allerdings unterliegen sie vorgeschriebenen Verfahren. Die Einreichung der folgenden Dokumente ist erforderlich:

  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einkommenssteuerabteilung für die Überweisung
  • Bescheinigung des Buchprüfers, die belegt, dass alle Schulden in Indien komplett beglichen wurden oder angemessene Vorsorge getroffen wurde
  • Bescheinigung des Buchprüfers mit dem Inhalt, dass die Liquidation in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unternehmensgesetzes von 1956 erfolgt ist
  • Im Falle einer Liquidation durch eine andere Institution als ein Gericht ist die Bescheinigung des Buchprüfers nötig, die belegt, dass es keine anhängigen Rechtsstreitigkeiten gegen den Antragsteller oder das Unternehmen während der Liquidation gibt, und dass es keine rechtlichen Hindernisse bei der Erlaubnis der Überweisung gibt

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Überweisungen von hundertprozentigen Tochtergesellschaften (Wholly Owned Subsidiaries – WOS)

WOS haben in Indien einen unabhängigen Rechtsstatus, getrennt von der ausländischen Muttergesellschaft. Ausländische Unternehmen mit langfristigen geschäftlichen Zielen errichten häufig ihre Präsenz als WOS, da die WOS Nachhaltigkeit, Flexibilität und eine stärkere Rechtsgrundlage bietet, um Geschäfte in Indien zu tätigen.

 Die zwei Wege um Gewinne von einem WOS in Indien zurückzuführen sind:

  • Auszahlung der Gewinne als Dividenden
  • Rückkauf von Aktien durch das Unternehmen

Dividenden sind frei ohne jegliche Beschränkung rückführbar, solange die Steuern gezahlt wurden, insbesondere die Steuer für die Dividendenausschüttung (Dividend Distribution Tax – DDT). Steuergutschriften und/oder Steuerentlastungen sind auf die DDT oder für die Rückführung von Dividenden nicht anwendbar. Es wird keine Erlaubnis der Reserve Bank in Indien (RBI) benötigt, jedoch muss die Überweisung mittels eines autorisierten Händlers durchgeführt werden.

Es existiert eine Liste, bestehend aus 22 Konsumgüterbranchen, die bei der Rückführung von Dividenden einigen Anforderungen unterliegen. Wichtige Anforderung ist z.B., dass die Dividenden gegenüber den Exportverdiensten für einen Zeitraum von 7 Jahren ab Produktionsbeginn ausgeglichen sein müssen. Die Liste umfasst die Produktion von Lebensmitteln, Kaffee, Soft Drinks und weiteren Produkten. Ein Dividendenausgleich nach Ablauf der 7 Jahre ist nicht erforderlich.

Es ist ebenfalls erwähnenswert, dass Gewinne in der Mitte des Jahres mit Abschlagsdividenden, nachdem die DDT gezahlt wurde, zurückgeführt werden können. Wenn Abschlagsdividenden ausgezahlt werden, muss die Gesellschaft genügend Buchgewinne haben, um die Dividenden und die in Indien anstehenden Steuern zu zahlen. Sollte sich am Ende des Jahres herausstellen, dass das nicht möglich ist, können die Vorstandsmitglieder persönlich zur Verantwortung gezogen und bestraft werden, da der Fehler bei der Erklärung der Abschlagsdividenden auf einer falschen Einschätzung des Vorstands basiert.

Gewinne können ebenfalls zusammen mit Kapital durch den Rückkauf von Aktien zurückgeführt werden, solange eine Rückkaufsteuer von 20 % auf die Gewinnausschüttungen von Gesellschaften an die Gesellschafter abgeführt wird. Die Steuer ist nicht anwendbar, wenn das Unternehmen börsennotiert ist oder eine Tochtergesellschaft von einem börsennotierten Unternehmen ist.

Dieser Artikel ist ein Auszug aus der Aprilausgabe des englischen India Briefing Magazins “Managing Your Accounting and Bookkeeping in India”, welches Sie hier lesen und downloaden können. 

 

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